Schulbegleitung

Einleitung
Die UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung sagt in Art. 24 Folgendes aus:

„(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integrativen [inklusives] Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel,
a) die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken;
b) Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen;
c) Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen.

(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass
a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden;
b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen [inklusiven], hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben;
c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden;
d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern; e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration [Inklusion] wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden.

(3) Die Vertragsstaaten ermöglichen Menschen mit Behinderungen, lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwerben, um ihre volle und gleichberechtigte Teilhabe an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu erleichtern. Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen“

Um diesem Recht auf individuelles Lernen Kindern mit Behinderung auch in der Stadt und dem Landkreis Ansbach zu ermöglichen bietet die OBA ihre Unterstützung und Hilfestellung an.

Schulbegleitung

Schulbegleitung ist eine regelmäßig wiederkehrende und individuell abgestimmte Begleitung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung durch eine Schulbegleiterin. Eine Begleitung kann auf dem Schulweg, bei einzelnen Schulstunden, in den Pausen oder während des gesamten Unterrichts stattfinden.

Die individuelle Assistenz durch eine Schulbegleitung ermöglicht einen kontinuierlichen Schulbesuch. Die freie Wahl der Schulart wird damit wesentlich erleichtert.

Durch eine gemeinsame Beschulung von behinderten und nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen wird die Wahrnehmung von Verschiedenheit und ein inklusives Miteinander gefördert.

Schulbegleiterinnen vermitteln keinen Lerninhalt, sondern nehmen ausschließlich stellvertretende Funktionen ein oder geben Hilfestellungen zum Beispiel bei der Kommunikation, bei der Ausführung von lebenspraktischen Verrichtungen, beim An- und Ausziehen und bei der Bewältigung von Krisen.

Kosten Die Kosten für die Schulbegleitung übernehmen in der Regel der Bezirk oder das kommunale Jugendamt

Beratung durch die OBA
Wir beraten Sie gerne zum Thema Schulbegleitung in unseren Räumen oder bei Ihnen zu Hause.

Ansprechpartnerin: Christine Schott